Statuten

Statuten der FDP Zürich 2

 

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1
Name
Die Freisinnig-Demokratische Partei Zürich 2 (FDP Zürich 2) ist ein Verein gemäss Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2
Sitz
Der Sitz der FDP Zürich 2 ist in Zürich 2 beim Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten bzw. der jeweiligen Präsidentin oder einen Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin.

Artikel 3
Zweck und Ziel
a. Die FDP Zürich 2 vertritt als politische Partei und Teil der Freisinnig-Demokratischen Partei Zürich die im eidgenössischen, kantonalen und städtischen Programm der FDP niedergelegten Grundsätze.
b. Die FDP Zürich 2 verfolgt und fördert als Kreispartei eine liberale und sozial aufgeschlossene Politik unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Stadtkreises 2 von Zürich.

 

II. Mitgliedschaft

Artikel 4
Mitglieder
Mitglieder können sowohl stimmberechtigte Schweizerbürger und –bürgerinnen als auch Ausländer und Ausländerinnen sein, Wer in die Kreispartei aufgenommen wird, erwirbt dadurch die Zugehörigkeit zur FDP der Stadt Zürich und zur FDP des Kantons Zürich.

Artikel 5
Ehrenmitglieder
Mitglieder, welche sich um die FDP Zürich 2 besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Artikel 6
Aufnahme von Mitgliedern
Kandidaten und Kandidatinnen für die Mitgliedschaft haben eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten. Die Mitgliedschaft schliesst die Anerkennung der Statuten ein. Die Mitgliedschaft bei der FDP Zürich 2 ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei ausserhalb der FDP.

Artikel 7
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder besitzen das persönliche Stimmrecht an General- und Mitgliederversammlungen und sind in jedes Amt der Kreispartei wählbar.

Artikel 8
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. In begründeten Fällen kann der Vorstand einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.

Artikel 9
Haftung
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Kreispartei ist ausgeschlossen.

Artikel 10
Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für das laufende Jahr ist der Jahresbeitrag vollumfänglich zu entrichten.

Artikel 11
Ausschluss
Mitglieder, die den statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder die Interessen sowie das Ansehen der Partei schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene haben das Rekursrecht an die Generalversammlung. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

 

III. Organisation

Artikel 12
Organe
Organe der Kreispartei sind:
a. die Generalversammlung (GV)
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren

Artikel 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Artikel 14
Ordentliche GV
Alljährlich findet im ersten Semester auf Einladung des Vorstandes die ordentliche GV statt. Die Einberufung mit Traktandenliste hat mindestens vier Wochen im voraus zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis Ende Januar schriftlich einzureichen.

Artikel 15
Traktanden der ordentlichen GV
Die ordentliche GV hat regelmässig folgende Traktanden zu behandeln:
a. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten oder der Präsidentin
b. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes
c. Kenntnisnahme des Voranschlages und Festsetzung des Jahresbeitrages im Sinne von Artikel 71, Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
d. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern (soweit vorliegend)
e. Wahlen, je auf eine Amtsdauer von zwei Jahren:
e.a. des Präsidenten oder der Präsidentin
e.b. von weiteren 10 bis 18 Vorstandsmitgliedern unter Berücksichtigung der Vertretung der Quartiere, verschiedener Berufsgruppen sowie derjenigen Mitglieder, welche von Amtes wegen Einsitz im Vorstand nehmen
e.c. von zwei Rechnungsrevisoren oder – revisorinnen und eines Ersatzrevisors oder einer Ersatzrevisorin. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nicht Beschluss gefasst werden – mit Ausnahme der Einberufung einer ausserordentlichen GV.

Artikel 16
Ausserordentliche GV
Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Traktanden statt. Die Einberufung geschieht nach den gleichen Regeln wie für die ordentliche Generalversammlung und hat innert acht Wochen nach Eingang des entsprechenden Beschlusses oder Antrages zu erfolgen.

Artikel 17
Gemeinsame GV-Bestimmungen
Die GV wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit von einem Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Statuen nicht etwas anderes bestimmen. Dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht geheimes Verfahren verlangt.

Artikel 18
Vorstand
Dem Vorstand gehören nebst den von der GV gewählten Mitgliedern von Amtes wegen jene Mitglieder an, welche Einsitz in nationalen, kantonalen und städtischen Legislativen und Exekutiven haben. Der Vorstand konstituiert sich – mit Ausnahme des von der GV gewählten Präsidenten bzw. der Präsidentin – selbst.

Artikel 19
Befugnisse und Pflichten des Vorstands
Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, welche die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zuweisen. So vertritt er die Kreispartei nach aussen, bestimmt die Delegierten für die Kantonal- und die Stadtpartei, legt das Tätigkeitsprogramm der Kreispartei unter Berücksichtigung der Quartierprobleme fest, gibt ein Informationsblatt für die Parteimitglieder heraus, befindet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, erlässt in begründeten Fällen ganz oder teilweise den Jahresbeitrag, etc. Der Präsident bzw. die Präsidentin oder ein Vizepräsident bzw. eine Vizepräsidentin zeichnet zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes rechtsverbindlich.

Artikel 20
Mitgliederversammlung
Der Vorstand bereitet die Kandidatenliste für die Gemeinderats- und Kantonratswahlen vor und lässt sie von der Mitgliederversammlung bestätigen. Zu diesem Zweck lädt er die Mitglieder nach den für die Einberufung der Generalversammlung geltenden Regeln zur Mitgliederversammlung ein.

Artikel 21 
Gemeinsame Vorstandsbestimmungen
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin - im Verhinderungsfall eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin - so oft es die Geschäfte erfordern, zusammen, wenigstens viermal pro Jahr. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Traktanden zu geschehen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit von einem Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Jede statutengemäss einberufene Sitzung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden; dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.

Artikel 22
Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren und -revisorinnen prüfen die von Kassier oder Kassierin und Vorstand vorgelegte Jahresrechnung und erstatten Bericht an die GV. Darin soll zum Ausdruck kommen, ob die einzelnen Posten der aus der ordnungsgemäss geführten Buchhaltung hervorgehenden Jahresrechnung nachgewiesen und belegt sind. Gleichzeitig haben sie der GV Abnahme der Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen sowie die Déchargierung von Kassier oder Kassierin und übrigem Vorstand zu empfehlen. Die Rechnungsrevisoren und -revisorinnen sowie der Ersatzrevisor bzw. die Ersatzrevisorin sind als Gäste an die Vorstandssitzungen einzuladen.

Artikel 23
Gönnerclub
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche Zielsetzungen und Zweck der FDP Zürich 2 finanziell unterstützen. Sie werden regelmässig über die Aktivitäten der FDP Zürich 2 informiert und können an der Generalversammlung und am Jahresessen der FDP Zürich 2 sowie an den Veranstaltungen der FDP der Stadt Zürich und der FDP des Kantons Zürich gemäss deren Statuten teilnehmen. Gönner verfügen über kein Stimmrecht innerhalb der FDP Zürich 2, sofern sie nicht auch Mitglied der FDP Zürich 2 sind.

 

IV. Statutenänderung / Auflösung / Fusion / Liquidation

Artikel 24
Statutenänderung
Eine Änderung der Statuten kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen.

Artikel 25
Auflösung und Fusion
Die Auflösung oder Fusion der Kreispartei kann nur an einer ausschliesslich hiefür einberufenen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

Artikel 26
Liquidation
Die die Auflösung beschliessende GV kann den amtierenden Vorstand oder andere Personen als Liquidatoren wählen. Soweit nach durchgeführter Liquidation noch Parteivermögen vorhanden ist, fällt es an die FDP der Stadt Zürich, bei deren Fehlen an die FDP des Kantons Zürich, bei deren Fehlen an eine andere politische Partei mit liberaler Grundausrichtung.

 

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 28. Mai 2015 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung anstelle der bisherigen Statuten in Kraft